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Unsere Termine für die Haupt- & Abgasuntersuchung: Montag und Donnerstag Nachmittag |
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Prüfintervalle
Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat der letzten Untersuchung lt. Prüfplakette ("Überziehen" ändert am Prüfintervall nichts). Anders sieht es beim "Saisonkennzeichen" aus: Würde eine Untersuchung in den "Ruhezeitraum" fallen, ist sie im 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums durchzuführen. Die Frist für die dann folgende Prüfung beginnt mit Datum (Monat/Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung.
Und wie ist das eigentlich, wenn man die Prüffristen überzieht? Zwar sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog erst bei einer Überschreitung von mehr als zwei Monaten ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vor - auf eine derartige "Schonfrist" kann man aber nicht immer setzen, wie Gerichtsentscheidungen zeigen. Also lieber Paragrafen-treu bleiben, zumal eine Überziehung nichts bringt, denn die eigentliche "Fälligkeit" bleibt ja weiterhin bestehen.
Für "Fast"-Oldtimer gilt ab sofort eine Erleichterung: Die alljährliche AU für Fahrzeuge ohne geregelten Kat entfällt, auch hier gilt nun der übliche 2-Jahres-Turnus, der dann ab der nächsten fälligen Prüfung startet . Grundsätzlich AU-frei bleiben weiterhin Benziner mit Erstzulassung vor dem 1.7.1969 bzw. Diesel mit Erstzulassung vor dem 1.1.1977
PKW
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nach 36 Monaten
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alle 24 Monate
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Wohnmobile
- bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht
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nach 36 Monaten
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alle 24 Monate
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Anhänger (einschl. Wohnanhänger)
- ungebremst
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nach 36 Monaten
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alle 24 Monate
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Lkw / Nutzfahrzeuge (Auswahl)
- bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
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nach 24 Monaten
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alle 24 Monate
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Auch Motorräder müssen nun zur AU, zumindest solche mit polizeilichem Kennzeichen und mit Erstzulassung ab dem 1.1.1989. Erstmalig durchgeführt werden muss sie zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die "Hauptuntersuchung" fällig ist. Wobei man die AU auch in einer dafür zugelassenen Werkstatt erledigen lassen kann, die Bestätigung legt man dann dem Prüfer vor Beginn der Hauptuntersuchung vor. Ohne bestandene AU gibt es jedenfalls in Zukunft keine TÜV-Plakette mehr!
Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (aber nicht Motorräder) mit
- Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem1.7.1969 erstmals zugelassen wurden (Fahrzeuge mit historischem "H"-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)
- Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden
- rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
- Motorräder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1.1.1989.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler